Die Firma Byte Heroes GmbH, Züricher Str. 29, 81476 München, Deutschland (im Folgenden: BHG) erbringt Leistungen gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit BHG und der Kunde im Einzelfall aufgrund eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes in Textform (§ 126b BGB) vereinbaren. Leistungen der BHG können insbesondere bestehen in/aus:
a. der Erbringung von Professional Services (wie z.B. Beratungs- oder Unterstützungsleistungen, Managed Services, Netzwerkdienstleistungen, Server-/Client-Administrationsleistungen, Monitoring und Fernwartung, Softwarepflege-Leistungen, Storage- oder IT-Security-Leistungen, sonstige Rechenzentrumsleistungen);
b. der Einräumung einer Möglichkeit, Software, Applikationen oder Funktionalitäten (im Folgenden insgesamt: Software) über das Internet zu nutzen (SaaS, Cloud-Services);
c. Verkauf und Vermietung von Hardware oder Software (On Premise Nutzung).
1. Abschluss von Einzelverträgena. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber BHG nur, soweit BHG ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn BHG Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
b. Alle Angebote von BHG in Bezug auf Professional Services erfolgen freibleibend, es sei denn, BHG kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als verbindlich. BHG ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei BHG anzunehmen.
c. Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag sowie Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag.
d. Bietet BHG dem Kunden in einem Angebot oder in einem Einzelvertrag mehrere/unterschiedliche Leistungen (z.B. Professional Services, SaaS-Service, Kauf von Software, Miete von Hardware etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot bzw. Einzelvertrag ist ausdrücklich zu entnehmen, dass BHG ein Angebot bzw. einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten/abschließen will. Wird im Angebot von BHG oder in einem Einzelvertrag neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Angebots bzw. Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
e. Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden über Professional Services, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.
2. Professional Services
2.1 Gegenstand, Inhalt und Durchführung der Professional Services
a. Der genaue Gegenstand, Inhalt und Umfang der Professional Services ergeben sich aus der betreffenden, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages auf der Website von BHG verfügbaren oder aus der dem Einzelvertrag beigefügten Leistungsbeschreibung, soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht.
b. Professional Services werden als Dienstleistung gemäß §§ 611 ff BGB erbracht, sofern nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Einzelvertrag ausdrücklich etwas anderes, insbesondere die Geltung werkvertraglicher Bestimmungen (wie z.B. eine Abnahme durch den Kunden oder eine Gewährleistung seitens BHG) vereinbart ist. Gegenstand eines Einzelvertrags über Professional Services ist daher grundsätzlich die Erbringung der vereinbarten Leistung durch BHG, nicht hingegen die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, nicht die Lieferung einer bestimmten technischen Lösung oder eines funktionstüchtigen Werks.
c. Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag eine von BHG zu erbringende Dienstleistung, wird BHG diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Verwendung von Technologien und Erkenntnissen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erbringen.
d. Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag ausdrücklich eine von BHG zu erbringende Werkleistung, werden die Parteien sowohl die Kriterien für die Abnahme durch den Kunden (wie z.B. Lastenheft, Spezifikation etc.) als auch die im Rahmen der Abnahme einzusetzenden Tests und Verfahren im Einzelvertrag jeweils abschließend vereinbaren. Fehlen im Einzelvertrag ganz oder teilweise solche Angaben zu den Abnahmekriterien, Tests oder Testverfahren oder sind diese unzureichend, ist BHG berechtigt, den Kunden entweder in Textform aufzufordern, diese unverzüglich beizubringen bzw. zu vervollständigen, oder diese nach billigem Ermessen selbst festzulegen und den Kunden hierüber in Textform zu unterrichten. Stellt der Kunde die Abnahmekriterien, Tests oder Verfahren bei, behält sich BHG das Recht vor, zumutbare Änderungen an diesen vorzunehmen, insbesondere solche Änderungen, die gesetzlich erforderlich sind oder erforderlich sind, um die Qualität oder Performance der weiteren, bei BHG einzelvertraglich beauftragten Leistungen oder der Kunden IT aufrechtzuerhalten. Auch hierüber wird BHG den Kunden in Textform unterrichten.
e. Der Kunde wird die von BHG erbrachten Werkleistungen auf Kosten des Kunden unverzüglich, jedenfalls innerhalb von fünf (5) Werktagen, nach Lieferung bzw. Anzeige der Abnahmebereitschaft einer Abnahme unterziehen. Der Kunde wird die Abnahme erklären, wenn die nach Ziff. 2.1 Buchst. d relevanten Abnahmekriterien unter Einsatz der nach Ziff. 2.1 Buchst. d geltenden Tests und Testverfahren im Wesentlichen erfüllt sind. Der Kunde wird BHG während der Abnahme auftretende Mängel unverzüglich mitteilen. Zeigt der Kunde abnahmehindernde Mängel nicht oder nicht unverzüglich an, gilt die von BHG erbrachte Werkleistung als abgenommen. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich auch im Falle einer produktiven Nutzung der Werkleistung oder von Bestandteilen derselben durch den Kunden. Vom Kunden ordnungsgemäß angezeigte abnahmehindernde Mängel wird BHG innerhalb angemessener Frist beseitigen und dem Kunden zur nochmaligen Abnahme vorlegen. BHG hat pro Mangel Anspruch auf mindestens zwei weitere Abnahmen durch den Kunden auf dessen Kosten. Scheitert die Abnahme endgültig, steht dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziff. 2.3 Buchst. c dieser AGB zu. Das Recht des Kunden zum Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn, BHG hat die abnahmehindernden Mängel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
f. Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag ausdrücklich eine von BHG zu erbringende Werkleistung, führt BHG keine „freedom to operate“-Analyse oder Schutzrechtsanalyse in Bezug auf das zu liefernde Werk durch. Der Kunde wird daher selbst prüfen, ob die von dem Kunden geplante Nutzung des Werks an dem jeweiligen Verwendungsort etwaige Schutzrechte Dritter (z.B. Urheberrechte oder Patente) verletzt oder zusätzlicher Lizenzen Dritter bedarf. Soweit BHG allerdings vor der Abnahme etwaige nutzungshindernde Schutzrechte Dritter positiv bekannt sind oder bekannt werden, wird BHG den Kunden hierüber unverzüglich in Textform informieren.
g. Zertifizierungen oder Konformitätsbestätigungen jeglicher Art, Einweisungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand des Einzelvertrages über Professional Services, es sei denn, die Leistungsbeschreibung oder der Einzelvertrag sehen ausdrücklich Abweichendes vor.
h. BHG bleibt Inhaber an allen Ergebnissen, die bei der Durchführung der Professional Services durch BHG geschaffen werden (z.B. Softwareentwicklung oder –customizing). Nach vollständiger Zahlung der Professional Services erwirbt der Kunde nur das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, diese Ergebnisse für die eigenen internen Zwecke des Kunden zusammen mit den anderen einzelvertraglich bei BHG beauftragten Leistungen zu verwenden.
i. Der Kunde ist damit einverstanden, dass BHG zur Erfüllung der Professional Services mit BHG verbundene Unternehmen heranzieht und/oder Freiberufler mit Professional Services unterbeauftragt. Die Unterbeauftragung sonstiger dritter Unternehmen durch BHG bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Kunden, die der Kunde nicht grundlos verweigern wird.
2.2 Pflichten des Kunden bei Professional Services
a. Im Rahmen von Professional Services wird der Kunde die im Einzelvertrag, in der Leistungsbeschreibung sowie die in dieser Ziff. 2.2 beschriebene Leistung und Mitwirkung mit der notwendigen Qualität, vollständig und termingerecht erbringen.
b. Soweit dies für die Erbringung der Professional Services erforderlich ist, wird der Kunde BHG (i) Zugang gewähren zu Kunden-Systemen, entweder in Form eines Zugangs vor Ort oder eines Remote-Zugangs, sowie (ii) alle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen (bei Werkleistungen insbesondere auch die Abnahmekriterien, Tests und Testverfahren).
c. Der Kunde wird auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung alle für die Erbringung der Professional Services notwendigen Einrichtungen (z.B. erforderliche Hard- und Software) zur Verfügung stellen und diese so betreiben, dass die Erbringung der Professional Services nicht beeinträchtigt oder behindert wird. Über geplante Änderungen an seinen Einrichtungen und Systemen, die sich auf die Professional Services auswirken oder auswirken könnten, wird der Kunde BHG vorab in Textform informieren.
d. Soweit die Erbringung der Professional Services bei dem Kunden vor Ort erforderlich ist, stellt der Kunde BHG einen gesonderten Arbeitsplatz zur Verfügung. Soweit möglich, stellt der Kunde an diesem Arbeitsplatz Telefon und Möglichkeiten zum Internetzugang zur Verfügung. Die Kosten für diese Kommunikationseinrichtungen und die Nutzung des Arbeitsplatzes trägt der Kunde.
e. Der Kunde wird etwaige Leistungen und Mitwirkungspflichten nach dieser Ziff. 2.2 unaufgefordert erbringen, sobald diese zur Erbringung der Professional Services erforderlich sind. Jedenfalls wird der Kunde diese Leistungen und Mitwirkungspflichten zu den in der Leistungsbeschreibung und im Einzelvertrag genannten Zeitpunkten oder unverzüglich nach Anforderung durch BHG erbringen, wobei eine solche Anforderung in Textform oder mündlich erfolgen kann. Kommt der Kunde mit seinen Leistungen und Mitwirkungspflichten in Verzug, wird die für Professional Services vereinbarte Vergütung – abweichend von Ziff. 7 - sofort fällig und es verschieben sich die Fristen und Leistungstermine, für deren Einhaltung BHG verantwortlich ist, entsprechend um die Dauer der Verzögerung.
f. Verschiebt oder storniert der Kunde vereinbarte Termine aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist BHG berechtigt, den folgenden Pauschalen in Rechnung zu stellen: Bei einer vom Kunden veranlassten Verschiebung oder Stornierung
- 10 bis 6 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 33 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung;
- 5 bis 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 66 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung; und
- 1 Arbeitstag vor oder am vereinbarten Termin in Höhe von 90 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung.
Das Nichterscheinen des Kunden zum Termin gilt als Stornierung des Termins. Weitergehende Rechte und Ansprüche von BHG bleiben unberührt.
g. Der Kunde hat BHG diejenige Arbeits- und Vorhaltezeit nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 7 Buchst. a zu vergüten, die von BHG infolge einer Verletzung einer Leistungs- oder Mitwirkungspflicht des Kunden aufwendet, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden oder BHG ist es zumutbar, die Vorhaltezeit als Arbeitszeit für die Durchführung von Leistungen für andere Kunden einzusetzen. Weitergehende Rechte und Ansprüche von BHG bleiben unberührt.
2.2 Pflichten des Kunden bei Professional Services
a. Einzelverträge über Professional Services werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können jedoch von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier (4) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, vorausgesetzt, die Kündigung fällt auf einen Tag nach Ablauf der im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit. Fehlt im Einzelvertrag über Professional Services die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem (1) Jahr als vereinbart.
b. Einzelverträge über sonstige Dienstleistungen (Beratungs- oder Unterstützungsleistungen) und über Werkleistungen können von jeder Partei jederzeit – d.h. bei Werkleistungen auch vor Abnahme - mit einer Frist von zwei (2) Wochen ordentlich gekündigt werden, wobei jede Kündigung in Textform zu erfolgen hat.
c. Für alle Einzelverträge über Professional Services bleibt das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.
d. Jede Kündigung bedarf der Textform.
e. Etwaige gesetzliche Rücktritts- oder andere als die in dieser Ziffer genannten Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, BHG handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. In jedem Fall hat der Kunde die bis zum Beendigungszeitpunkt von BHG erbrachten Professional Services gem. Ziff. 7 Buchst. a zu vergüten, wobei sich BHG etwaige weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche vorbehält.
3. Nutzung von Software über das Internet (SaaS/Cloud-Services)
3.1 Gegenstand und Inhalt von Einzelverträgen über SaaS/Cloud-Services
a. Die Beschaffenheit und die Eigenschaften einer über das Internet verfügbar gemachten Software und die Verwendungsmöglichkeiten des Kunden inklusive etwaiger Angaben zu der kundenseitig erforderlichen Einsatzumgebung ergeben sich abschließend aus der betreffenden, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages auf der Website von BHG verfügbaren oder dem Einzelvertrag beigefügten Leistungsbeschreibung, bei Fremdsoftware zusätzlich aus Datenblättern, Dokumentationen, Release-Notes und den sonstigen, vom jeweiligen Hersteller veröffentlichten Angaben (im Folgenden insgesamt: Begleitmaterial), soweit nichts Anderes im Einzelvertrag in Textform vereinbart ist.
b. Der Kunde wird sich vor Abschluss des Einzelvertrages über die Eignung der Software für die von ihm konkret geplante Verwendung entweder selbst informieren oder wird Beratungsleistungen der BHG als separat einzelvertraglich zu beauftragenden Professional Service in Anspruch nehmen.
c. Der Kunde erkennt an, dass (i) BHG bei Fremdsoftware nur dasjenige Begleitmaterial schuldet, welches BHG von dem betreffenden Drittlieferanten erhält; sowie (ii) bei Fremdsoftware und allfälligen, im Begleitmaterial kenntlich gemachten Drittkomponenten in der Eigensoftware sämtliche Pflichten von BHG stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von BHG durch den Dritten stehen.
d. Soweit BHG die Lieferung von Software schuldet (wie z.B. einer für das SaaS erforderlichen Client-Software) erfolgt nur die Lieferung eines maschinenlesbaren Objektcodes, nicht hingegen die Lieferung sonstiger Programmcodes, insbesondere nicht die Lieferung eines Quellcodes.
e. Sonstige Leistungen, wie z.B. Installation-, Set Up-, Schulungs-, Konfigurations- oder Customizing-Leistungen oder ähnliches, werden von BHG als Professional Service separat angeboten, einzelvertraglich vereinbart und erbracht.
f. BHG ist berechtigt, angemessene technische Massnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemässen Nutzung der Software zu treffen (Autorisierungscodes, Digital Rights Management System etc.).
g. Eine etwaig notwendige Lieferung von Software (wie z.B. eine für den SaaS notwendige Client-Software) und Begleitmaterial erfolgt bei Fremdsoftware in dem von dem Dritten vorgegebenen Format, im Übrigen nach Wahl von BHG entweder auf Datenträger, per E-Mail oder im Wege einer Bereitstellung auf der Website von BHG zum Download durch den Kunden. Die Dokumentation kann auch als online-Hilfe in der Software integriert sein.
h. Die Verwendungsmöglichkeit des Kunden beschränkt sich auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebene Verfügbarkeit. Fehlt eine solche einzelvertragliche Vereinbarung, beträgt die Verfügbarkeit höchstens 99,5 % im Jahresmittel (365 Tage / 24h) ab erstmaliger Nutzbarkeit im Anschluss an die Einrichtung bzw. das Set-Up. Die Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die von der Software am Übergabepunkt des Servers geschuldete Funktionalität. Beeinträchtigungen im Bereich der Datenübertragung von diesem Übergabepunkt zum Kunden und/oder im Bereich der IT-Anlage des Kunden oder von Dritten (Internet, etc.) selbst liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Ausgenommen von dieser Verfügbarkeit sind (a) geplante Wartungsfenster zum Zweck der Wartung und Pflege von Hardware/Software sowie zur Datensicherung, sofern diese dem Kunden zumindest in Textform spätestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; (b) Nicht-Verfügbarkeiten, die der Kunde nicht gemeldet hat und/oder (c) Nicht-Verfügbarkeiten aufgrund von sonstigen Umständen, die außerhalb der Kontrolle und eines unmittelbaren Zugriffs von BHG liegen.
i. BHG ist berechtigt, SaaS/Cloud-Services von bzw. durch Dritte erbringen zu lassen, sofern BHG sicherstellt, dass diese die von diesen AGB geforderte Vertraulichkeit sowie den nach diesen AGB geforderten Datenschutz gegenüber BHG einhalten.
3.2 Nutzungsrechte des Kunden bei SaaS/Cloud-Services
a. Die nicht ausschließlichen Nutzungsrechte des Kunden ergeben sich aus den jeweiligen auf die betreffende Software anwendbaren Nutzungsbedingungen oder dem anwendbaren End Use License Agreement (EULA), die/das dem Kunden bei Vertragsschluss als Bestandteil der Leistungsbeschreibung, bei Lieferung (im Falle von Client Software) oder spätestens im Rahmen der Einrichtung bzw. des Set-Ups zugänglich gemacht werden.
b. In Abwesenheit solcher Nutzungsbedingungen oder eines solchen EULA erwirbt der Kunde gegen Zahlung der im Einzelvertrag beschriebenen Gebühren ein zeitlich auf die Laufzeit des Einzelvertrages befristetes, nicht übertragbares, nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung der Software durch die bezahlte Anzahl von Nutzern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Dieses eingeschränkte Nutzungsrecht gilt auch für das Begleitmaterial (online-Dokumentation, Handbücher) und Software-Releases, die BHG unter dem betreffenden Einzelauftrag verfügbar macht. Die Nutzung der Software durch den Kunden ist beschränkt auf die Unterstützung des jeweiligen internen Geschäftsbetriebs des Kunden. Jede Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines weiteren Dritten bedarf einer gesonderten einzelvertraglichen Vereinbarung mit BHG. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch BHG keine Unterlizenzen erteilen und die Software oder das Begleitmaterial Dokumentation
(i) nicht an Dritte untervermieten, verleihen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines Out-Sourcing-Betriebs oder im Rahmen von Time-Sharing-Vereinbarungen, oder in sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen, sowie
(ii) nicht dazu verwenden, eigenständige Programme oder eigene Dokumentationen zu entwickeln.
c. Abgesehen von den durch Buchst. a. oder b. ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der von BHG zur Nutzung verfügbar gemachten Software und am Begleitmaterial. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei BHG und/oder dessen Vorlieferanten oder Lizenzgebern.
d. BHG ist nach einer in Textform und mindestens zehn (10) Werktage im Voraus erfolgenden Ankündigung berechtigt, bei dem Kunden auf eigene Kosten während dessen üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen, ob die Einzelvertrags- und insb. die Nutzungsbedingungen vom Kunden eingehalten werden (Audit). Ein Audit kann durch BHG selbst oder durch einen von BHG hierzu beauftragten und vertraglich oder von Beruf wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten durchgeführt werden, jedoch nicht häufiger als einmal jährlich. BHG stellt sicher, dass das Audit den üblichen Geschäftsbetrieb des Kunden nicht oder nur unerheblich behindert. Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzer vorgenanntes Audit dulden und daran mitwirken. Erweist sich das Audit als begründet, hat der Kunde BHG sämtliche der mit dem Audit verbundenen Kosten zu erstatten.
3.3. Pflichten des Kunden bei SaaS/Cloud-Services
a. Der Kunde wird die für die Nutzung der Software erforderliche und die von BHG im Begleitmaterial empfohlene Systemumgebung rechtzeitig vor der Einrichtung bzw. dem Set-Up herstellen und aufrechterhalten und eine allfällig notwendige Client-Software selbst installieren, soweit nicht eine oder mehrere dieser Aufgaben von BHG nach Maßgabe von Ziff. 3.1 Buchst. e. zu erbringen sind.
b. Soweit für die Nutzung der Software das Einspielen von Codes oder das Einrichten von Konten notwendig ist, wird der Kunde die hierfür erforderlichen Massnahmen vornehmen, die Codes sorgfältig und für Dritte unzugänglich aufbewahren und die erforderlichen Angaben über sich wahrheitsgemäß machen und diese Daten aktuell halten.
c. Der Kunde ist für eine regelmäßige und redundante Sicherung von Daten verantwortlich, die bei der Nutzung der Software verarbeitet werden oder entstehen. Er trifft insoweit insbesondere in Bezug auf Daten von geschäftskritischer Bedeutung die notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass eine Nutzung nicht möglich ist.
d. Der Kunde hat die Software nach ihrer erstmaligen Nutzbarkeit unverzüglich auf ihre grundsätzliche Funktionstauglichkeit zu überprüfen und hierbei auftretende Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen zu melden. Der Kunde hat auch etwaige später auftretende Mängel der Software jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Kenntnis zu melden. Jede Mängelanzeige muss per E-Mail an die Adresse (ticket@byteheroes.de) erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Erfüllt der Kunde diese Pflichten nicht, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 8 dieser AGB nicht zu.
e. Der Kunde hat BHG bei der Beseitigung von etwaigen Mängeln der Software, die der Kunde gemäß Ziff. 6. Buchst. d. ordnungsgemäß angezeigt hat, angemessen zu unterstützen. Soweit zumutbar, ist der Kunde verpflichtetet, einen Remotezugang (z.B. per TeamViewer) einzurichten.
f. Der Kunde hat BHG diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die BHG im Zusammenhang mit (i) einer vom Kunden veranlassten Überprüfungs-, Untersuchungs- und Mangelbeseitigungsmaßnahme entstehen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Software nicht vorliegt, oder (ii) einer Verletzung einer der in diesen AGB oder der in den Nutzungsbedingungen/EULA genannten Pflichten des Kunden, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden. Von BHG aufgewendete Arbeitszeit wird nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 7 Buchst. a dieser AGB berechnet.
g. Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung der Software und/oder des Begleitmaterials Vorschub leisten könnte. Der Kunde wird BHG unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist. Der Kunde wird zeitlich unbefristet und über die Laufzeit eines Einzelvertrages hinaus sicherstellen, dass das Begleitmaterial ebenso wie die Autorisierungscodes Dritten ohne vorausgehende Zustimmung von BHG nicht zugänglich gemacht werden.
3.4 Laufzeit der Einzelverträge über SaaS/Cloud-Services, Kündigung
a. Einzelverträge über die Nutzung von Software über das Internet werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können jedoch von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier (4) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, vorausgesetzt, die Kündigung fällt auf einen Tag nach Ablauf der im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit. Fehlt im Einzelvertrag über Professional Services die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem (1) Jahr als vereinbart.
b. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
c. Jede Kündigung bedarf der Textform.
d. Mit Beendigung des Einzelvertrages wird der Kunde jede Nutzung der SaaS/Cloud-Services einstellen.
4. Verkauf und Vermietung von Hardware
4.1 Gegenstand und Inhalt von Einzelverträgen über Hardware
a. Die Beschaffenheit und die Eigenschaften der gekauften oder gemieteten Hardware inklusive etwaiger Angaben zu der unterstützten Einsatzumgebung ergeben sich abschließend aus der betreffenden, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages auf der Website von BHG verfügbaren oder aus der dem Einzelvertrag beigefügten Leistungsbeschreibung und dem Begleitmaterial, soweit nichts Anderes im Einzelvertrag in Textform vereinbart ist.
b. Der Kunde wird sich vor Abschluss des Einzelvertrages über die Eignung der gekauften oder gemieteten Hardware für die von ihm konkret geplante Verwendung entweder selbst informieren oder wird Beratungsleistungen der BHG auf Basis eines separaten Einzelvertrages über Professional Services in Anspruch nehmen.
c. Der Kunde erkennt an, dass (i) BHG nur dasjenige Begleitmaterial und dasjenige Zubehör (wie z.B. Anschlusskabel) schuldet, die BHG von dem betreffenden Drittlieferanten der Hardware erhält; sowie (ii) sämtliche Pflichten von BHG aus einem Einzelvertrag stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von BHG durch den Dritten stehen.
d. Bei Hardwarekauf und –miete ist eine Installation durch BHG im Zweifel nicht geschuldet, es sei denn, der betreffende oder ein separater Einzelvertrag sehen dies ausdrücklich vor.
e. Bei Hardwaremiete ist das Auswechseln von Verschleißteilen und Betriebsmitteln (z. B. Batterien, Akkus, Druckerpatronen usw.) von BHG im Zweifel nicht geschuldet, es sei denn, der betreffende oder ein separater Einzelvertrag sehen dies ausdrücklich vor.
f. Die Überlassung und Nutzung von Software ist nicht Gegenstand eines Einzelvertrages über Hardwarekauf bzw. -miete, auch nicht die Überlassung einer Open Source- oder embedded Software. Sollte der Kunde im Zusammenhang mit einem Hardwarekauf bzw. einer Hardwaremiete auch die Überlassung von Software wünschen, ist dies in dem betreffenden oder einem separaten Einzelvertrag ausdrücklich zu vereinbaren.
g. Teilleistungen und/oder vorzeitige Lieferungen seitens BHG sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden im Einzelfall nicht zuzumuten.
h. BHG erfüllt seine Lieferpflichten unter einem Einzelvertrag auch durch die Lieferung von wiederaufgearbeiteter (refurbished) Hardware. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen der Mängelhaftung bzw. Gewährleistung und dort für Ersatzgeräte und –teile.
4.2 Versand, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt und Annahmeverzuga. Bei einem Hardware-Kauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald BHG die Hardware der Transportperson ausgehändigt hat, es sei denn, der Einzelvertrag sieht ausdrücklich Abweichendes vor.
b. Der Kunde wird sowohl bei Hardware-Kauf als auch Hardware-Miete unverzüglich nach dem Eintreffen der Hardware die äußerliche Beschaffenheit der gelieferten Hardware untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie BHG in Textform unverzüglich unterrichten. Im Falle eines Hardwarekaufs bleiben weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden unberührt.
c. Verkaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von BHG. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die gekaufte Hardware pfleglich zu behandeln und nicht an Dritte zu veräußern. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen der Hardware sowie Besitzwechsel sind BHG unverzüglich anzuzeigen. Bei erschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BHG nicht als Rücktritt vom Einzelvertrag. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten steht BHG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Einzelvertrag zurückzutreten.
d. Nimmt der Kunde die von ihm gekaufte bzw. gemietete Hardware nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann ihm BHG eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist BHG berechtigt – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – vom Einzelvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % des Marktwertes der gekauften/gemieteten Hardware sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn BHG einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
4.3 Pflichten des Kunden bei gemieteter Hardware
a. Der Kunde wird die gemietete Hardware selbst installieren und die für ihre Nutzung erforderliche und die im Begleitmaterial empfohlene Systemumgebung herstellen und aufrechterhalten, soweit die Leistungen nicht von BHG nach Maßgabe von Ziff. 3 Buchst. d. dieser AGB zu erbringen sind.
b. Der Kunde hat die gemietete Hardware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, zu warten und zu reinigen. Der Kunde hat für die hinreichende Einweisung und Schulung oder auf andere Art und Weise dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen die Hardware bestimmungsgemäß einsetzen und bedienen. Zum Betrieb der gemieteten Hardware darf der Kunde ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwendet werden, die/das von BHG bzw. von dem betreffenden Hardwarehersteller zur Verwendung vorgeschrieben werden. Dem Kunden ist es ohne vorherige Erlaubnis seitens BHG nicht gestattet, die gemietete Hardware Dritten zum ständigen Gebrauch zu überlassen oder weiterzuvermieten und/oder dauerhaft an einen anderen als den Bestimmungsort zu verbringen.
c. Der Kunde wird die von BHG auf der gemieteten Hardware angebrachte Eigentums- oder Herstellerhinweise, Etiketten, Inventar- und Seriennummern etc. weder entfernen noch verändern.
d. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung von Daten verantwortlich, die bei der Nutzung der gemieteten Hardware verarbeitet werden oder entstehen. Er trifft insoweit insbesondere in Bezug auf Daten von geschäftskritischer Bedeutung die notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass die gemietete Hardware nicht ordnungsgemäß arbeitet.
e. Der Kunde hat BHG Mängel sowie Beschädigungen der gemieteten Hardware unverzüglich in Textform anzuzeigen. Nach Installation oder Inbetriebnahme der gemieteten Hardware wird der Kunde diese unverzüglich auf ihre grundsätzliche Funktionstauglichkeit überprüfen und hierbei auftretende Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach erstmaliger Nutzbarkeit zu melden. Der Kunde hat auch etwaige später auftretende Mängel der Hardware jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Kenntnis zu melden. Jede Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
f. Der Kunde verpflichtet sich, die gemietete Hardware angemessen gegen Beschädigung, Zerstörung und Entwendung zu versichern und diese BHG jederzeit auf deren Verlangen nachzuweisen.
g. Der Kunde wird BHG bei der Beseitigung von etwaigen Mängeln der gemieteten Hardware, die der Kunde gemäß Ziff. 4.3 Buchst. e. ordnungsgemäß angezeigt hat, angemessen zu unterstützen. Der Kunde wird BHG nach dessen Wahl entweder – sofern dies technisch möglich ist – die Fernbetreuung über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update oder den Zugang zur Hardware am Bestimmungsort gestatten. Alle Instandsetzungsarbeiten an der gemieteten Hardware dürfen jedoch nur von BHG ausgeführt werden.
h. Der Kunde hat BHG diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die BHG im Zusammenhang mit (i) einer Überprüfung, Untersuchung und Beseitigung von fälschlich angezeigten Mängeln oder (ii) einer Verletzung einer der in diesen AGB genannten Pflichten des Kunden entstehen, es sei denn, den Kunden trifft im Fall (i) oder im Fall (ii) kein Verschulden. Die von BHG für diese Maßnahmen aufgewendete Arbeitszeit kann als Zusatzleistung nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 7 Buchst. a. dieser AGB abgerechnet werden.
4.4 Laufzeit der Einzelverträge über Hardware-Miete
a. Einzelverträge über die Miete von Hardware werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können jedoch von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier (4) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, vorausgesetzt, die Kündigung fällt auf einen Tag nach Ablauf der im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit. Fehlt im Einzelvertrag über Professional Services die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem (1) Jahr als vereinbart.
b. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
c. Jede Kündigung bedarf der Textform.
d. Der Kunde wird die Nutzung der Hardware mit Beendigung des Einzelvertrages einstellen und die Hardware auf seine Kosten an BHG zurückliefern.
5. Verkauf und Vermietung von Software (On Premise Nutzung)
5.1 Gegenstand und Inhalt von Einzelverträgen über Softwarea. Die Beschaffenheit und die Eigenschaften der Software inklusive etwaiger Angaben zu der unterstützten Einsatzumgebung ergeben sich abschließend aus der betreffenden, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages auf der Website von BHG verfügbaren oder aus der dem Einzelvertrag beigefügten Leistungsbeschreibung und dem Begleitmaterial, soweit nichts Anderes im Einzelvertrag in Textform vereinbart ist.
b. Der Kunde wird sich vor Abschluss des Einzelvertrages über die Eignung der Software für die von ihm konkret geplanten Verwendung entweder selbst informieren oder wird Beratungsleistungen der BHG nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BHG für Professional Services in Anspruch nehmen.
c. Der Kunde erkennt an, dass (i) BHG bei Fremdsoftware nur dasjenige Begleitmaterial schuldet, das BHG von dem betreffenden Drittlieferanten erhält; sowie (ii) bei Fremdsoftware und etwaigen in der Dokumentation kenntlich gemachten Drittkomponenten in der Eigensoftware sämtliche Pflichten von BHG stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von BHG durch den Dritten stehen.
d. BHG schuldet nur die Lieferung eines maschinenlesbaren Objektcodes, nicht hingegen die Lieferung sonstiger Programmcodes, insbesondere nicht die Lieferung eines Quellcodes.
e. BHG bietet sonstige Leistungen, wie z.B. Installationsunterstützung, Konfigurations- oder Customizing-Leistungen oder ähnliches, auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BHG für Professional Services sowie Trainings und Schulungen auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BHG für Schulungen an.
f. BHG ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software zu treffen (befristete Lizenz- oder Seriennummern, Kopierschutzstecker (BHG-Dongle), Digital Rights Management System etc.), vorausgesetzt, der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgehardware des Kunden wird hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt.
g. Die Lieferung von Software und Begleitmaterial erfolgt bei Fremdsoftware in dem von dem Dritten vorgegebenen Format, im Übrigen nach Wahl von BHG entweder auf Datenträger, per E-Mail oder im Wege einer Bereitstellung auf der Website von BHG zum Download durch den Kunden. Die Dokumentation kann auch als online-Hilfe in der Software integriert sein.
h. BHG behält sich vor, die einzelvertraglich vereinbarte Software oder das Begleitmaterial in einem aktualisierten Release-Stand zu liefern, sofern zumindest die im Einzelvertrag beschriebenen Eigenschaften und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.
i. Teilleistungen und/oder vorzeitige Lieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden im Einzelfall nicht zuzumuten.
5.2 Nutzungsrechte an der Software
a. Die nicht ausschließlichen Nutzungsrechte des Kunden ergeben sich aus den jeweiligen, auf die betreffende Software anwendbaren Nutzungsbedingungen oder Eulas, die dem Kunden bei Vertragsschluss als Bestandteil des Begleitmaterials, bei Lieferung oder spätestens bei der Installation zugänglich gemacht werden.
b. In Abwesenheit einer solchen Vereinbarung erwirbt der Kunde gegen Zahlung der im Einzelvertrag beschriebenen Preise oder Lizenz-Gebühren
(i) im Rahmen der Software-Miete ein zeitlich auf die Laufzeit des Einzelauftrages befristetes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software durch die bezahlte Anzahl von Nutzern,
(ii) im Rahmen von Software-Kauf ein dauerhaftes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software durch die bezahlte Anzahl von Nutzern, jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Dieses eingeschränkte Nutzungsrecht gilt auch für das Begleitmaterial (online-Dokumentation, Handbücher) und Software-Releases, die BHG unter dem betreffenden Einzelauftrag verfügbar macht. Die Nutzung der Software durch den Kunden ist beschränkt auf die Unterstützung des jeweiligen internen Geschäftsbetriebs des Kunden. Jede Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines weiteren Dritten bedarf einer gesonderten einzelvertraglichen Vereinbarung mit BHG. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch BHG keine Unterlizenzen erteilen und die Software oder das Begleitmaterial Dokumentation
(i) nicht an Dritte untervermieten, verleihen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines Out-Sourcing-Betriebs oder im Rahmen von Time-Sharing-Vereinbarungen oder in sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen, sowie
(ii) nicht dazu verwenden, eigenständige Programme oder eigene Dokumentationen zu entwickeln.
Bei einem Software-Kauf erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Bezahlung des Preises/der Lizenzgebühr das Recht zum Abruf einer (unbefristeten) Lizenz- oder Seriennummer sowie die vorgenannten Nutzungsrechte. Etwaige vor Zahlung von BHG bereitgestellte Lizenz- oder Seriennummern können zur Sicherung der Zahlung befristet sein.
Die Nutzungsrechte des Kunden sind bei Software-Miete nicht übertragbar; bei einem Software-Kauf nur übertragbar wie folgt: Der Kunde darf die aktuellste Version der Software an Dritte übertragen, vorausgesetzt, (i) die Software wird vollständig gemeinsam mit dem Begleitmaterial überlassen,
(ii) der Einzelvertrag über Pflegeleistungen bezüglich dieser Software ist beendet, (iii) der erwerbende Dritte erklärt sich gegenüber BHG mit der Weitgeltung von Nutzungsbedingungen einverstanden, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen zumindest ebenso restriktiv sind wie diejenigen mit dem Kunden, und (iii) der erwerbende Dritte erwirbt bei BHG etwa notwendige Autorisierungs- und Freischaltcodes gegen Zahlung einer angemessenen Verwaltungsgebühr.
c. Abgesehen von den durch Buchst. a. oder b. ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der von BHGgelieferten Software und am Begleitmaterial. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei BHG und/oder dessen Vorlieferanten oder Lizenzgebern.
5.3 Pflichten des Kunden bei On Premise Nutzung
a. Der Kunde wird die für die Nutzung der Software erforderliche und die von BHG im Begleitmaterial empfohlene Systemumgebung herstellen und aufrechterhalten und die Software selbst installieren, soweit nicht eine oder mehrere dieser Aufgaben von BHG nach Maßgabe von Ziff. 3 Buchst.
f. dieser AGB zu erbringen sind.
b. Soweit für die Nutzung der Software eine (befristete oder unbefristete) Lizenz- oder Seriennummer notwendig ist, wird der Kunde die hierfür erforderlichen Maßnahmen vornehmen und die erforderlichen Angaben über sich wahrheitsgemäß machen und diese Daten aktuell halten. In der Folgekorrespondenz gegenüber BHG, insbesondere im Rahmen von Nachbestellungen, wird der Kunde die von BHG jeweils geforderten Referenzdaten angeben.
c. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung von Daten verantwortlich, die bei der Nutzung der Software verarbeitet werden oder entstehen. Er trifft insoweit insbesondere in Bezug auf Daten von geschäftskritischer Bedeutung die notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass die gelieferte Software nach Installation nicht ordnungsgemäß arbeitet.
d. Der Kunde hat nach Installation der Software diese unverzüglich auf ihre grundsätzliche Funktionstauglichkeit zu überprüfen und hierbei auftretende Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach erstmaliger Nutzbarkeit zu melden. Der Kunde hat auch etwaige später auftretende Mängel der Software jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Kenntnis zu melden. Jede Mängelanzeige hat in Textform, bei dessen Verfügbarkeit über das unter https://support.byteheroes.de zugängliche Online-Portal, zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Erfüllt der Kunde diese Pflichten nicht, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 8 dieser AGB nicht zu.
e. Der Kunde hat BHG bei der Beseitigung von etwaigen Mängeln der Software, die der Kunde gemäß Ziff. 5.3 Buchst. d. ordnungsgemäß angezeigt hat, angemessen zu unterstützen. Soweit zumutbar, ist der Kunde verpflichtet, einen Remotezugang einzurichten.
f. Der Kunde hat BHG diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die BHG im Zusammenhang mit (i) einer vom Kunden veranlassten Überprüfungs-, Untersuchungs- und Mangelbeseitigungsmaßnahme entstehen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Software nicht vorliegt, oder (ii) einer Verletzung einer der in diesen AGB, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BHG für Pflegeleistungen oder der in den Nutzungsbedingungen genannten Pflichten des Kunden, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden. Von BHG aufgewendete Arbeitszeit wird nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 7 Buchst. a berechnet.
g. Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung der Software und/oder des Begleitmaterials Vorschub leisten könnte. Der Kunde wird BHG unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist. Der Kunde wird zeitlich unbefristet und über die Laufzeit eines Einzelvertrages hinaus sicherstellen, dass das Begleitmaterial, Lizenz- oder Seriennummern sowie etwaige Daten aus einem Digital Rights Management System Dritten ohne vorausgehende Zustimmung von BHG nicht zugänglich gemacht werden, soweit die Nutzungsbedingungen nicht Abweichendes vorsehen.
5.4 Laufzeit der Einzelverträge über Software-Miete
a. Einzelverträge über die Miete von Software werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können jedoch von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier (4) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden, vorausgesetzt, die Kündigung fällt auf einen Tag nach Ablauf der im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit. Fehlt im Einzelvertrag über Professional Services die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem (1) Jahr als vereinbart. Bei Fremdsoftware gelten etwaige kürzere Kündigungsfristen des Drittanbieters vorrangig, insbesondere solche, die dem Kunden aus den anwendbaren Nutzungsbedingungen oder Eulas des Drittanbieters bekannt gemacht wurden.
b. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
c. Jede Kündigung bedarf der Textform.
d. Der Kunde wird die Nutzung der Software mit Beendigung des Einzelvertrages einstellen und die Software auf seine Kosten nach Wahl von BHG entweder löschen oder an BHG zurückliefern.
6. Einzelvertragliche Fristen und Leistungsterminea. Im Einzelvertrag genannte Fristen oder Leistungstermine sind für BHG unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich als feste Frist oder fester Leistungstermin vereinbart. BHG kommt bei festen Fristen und Leistungsterminen ferner nur dann in Verzug, wenn der Kunde BHG erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von BHG verschuldet ist.
b. Die Einhaltung von festen Fristen und Leistungsterminen durch BHG setzt die rechtzeitige Vornahme aller Pflichten und Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Fristen und Leistungstermine entsprechend. BHG behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.
c. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden gegen BHG auf Schadenersatz wegen Leistungsverzuges bzw. Nichtleistung ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % der Netto- Vergütung, die für den vom Verzug bzw. der Nichtleistung betroffenen Leistungen – bei Dauerleistungen für den Zeitraum von einem (1) Jahr - vereinbart ist. Den Einzelvertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur kündigen, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Leistung von BHG zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von BHG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung den Einzelvertrag kündigt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BHG.
7. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Nebenkosten
a. Soweit die Leistungsbeschreibung oder der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsehen, erfolgt die Vergütung von Professional Services nach Zeitaufwand. Im Einzelvertrag sind die Stunden- und Tagessätze festzuhalten, andernfalls gelten die Stunden- und Tagessätze derjenigen Preisliste als vereinbart, die dem Kunden bei Abschluss des Einzelvertrages vorlag bzw. verfügbar war. Stunden- oder Tagesbruchteile werden anteilig vergütet. Reisezeit gilt zu 50 % als Arbeitszeit. Etwaige von BHG im Angebot oder Einzelvertrag gemachte Angaben zum Zeitaufwand sind unverbindliche Schätzungen bzw. Kostenvoranschläge, es sei denn, das Angebot oder der Einzelvertrag sehen ausdrücklich Abweichendes vor (z.B. einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder Festpreis).
b. Die Preise für Hard- und Software-Kauf und Miete sowie für SaaS- und Cloud-Services ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Bei Fremdsoftware und Hardware von Drittanbietern behält sich BHG eine Erhöhung der einzelvertraglich vereinbarten Preise für den Fall einer Preiserhöhung durch den betreffenden Drittanbieter wie folgt vor: bei Einzelverträgen mit einer Auslieferfrist von mehr als sechs (6) Wochen nach Abschluss des Einzelvertrages (z.B. bei Hardware- und Software-Kauf) oder bei Einzelverträgen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Software-Miete, SaaS- und Cloud-Services) gegen Nachweis einer Erhöhung des Drittanbieters innerhalb der Auslieferfrist oder während der Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses entsprechend der Preiserhöhung dieses Drittanbieters. Unter keinen Umständen ist BHG verpflichtet, etwaige Preissenkungen oder Rabatte des Drittanbieters an den Kunden weiterzureichen.
c. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung anhand von Zeitnachweisen. Der Zeitnachweis enthält Angaben über Datum der Leistungserbringung, erbrachte Arbeitsstunden und den wesentlichen Inhalt der Leistungserbringung. Der Zeitnachweis wird von BHG in Textform geführt und nur auf Verlangen des Kunden vorgelegt. Reisekosten, die für etwaige, vom Kunden veranlasste Reisen entstehen, werden auf Basis einer zwischen den Parteien zu vereinbarende Kilometerpauschale abgerechnet. Reisekosten werden zum Ende des Kalendermonats, in dem die Reise beendet wurde, abgerechnet.
d. Sofern nichts anderweitig in Textform vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung bei einem Hard- und Software-Kauf sofort mit Abschluss des Einzelvertrages, bei einer Hard- und Software-Miete monatlich im Voraus.
e. Der Kunde wird spätestens zehn (10) Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug zahlen, es sei denn, im Einzelvertrag bzw. in der Rechnung wird ein längeres Zahlungsziel gewährt.
f. Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist BHG berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
g. Zahlungen des Kunden erfolgen durch Überweisung auf die von BHG in der Rechnung genannte Bankverbindung, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren. BHG nimmt Wechsel und Schecks nur nach vorhergehender Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
h. Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankündigung der Lastschrift erfolgt durch einen Vermerk auf der zugehörigen Rechnung.
i. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.
8. Mängelansprüche/Gewährleistung des Kunden
8.1 Kauf und Werkleistungen
Ist gekaufte Soft- und Hardware bei Lieferungen oder sind Werkleistungen bei Abnahme mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von BHG zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Jede Mängelanzeige hat in Textform, bei dessen Verfügbarkeit über das unter https://support.byteheroes.de zugängliche Online-Portal, zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
b. Hat der Kunde BHG nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert BHG die Nacherfüllung oder schlägt diese mindestens zweimal fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise vom Einzelvertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung sowie jeweils zusätzlich Schadenersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung besteht für den Kunden kein Recht zum Rücktritt.
c. Die Mängelhaftung nach Ziff. 8.1 Buchstaben a. und b. erlischt für solche von BHG gelieferte Soft- und Hardware, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt bei gekaufter Hard- und Software ferner unter den nach § 377, 378 HGB genannten Voraussetzungen oder sofern der Kunde die Soft- und Hardware nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend den Angaben im Begleitmaterial betreibt.
d. Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziff. 8.1 Buchstaben a. und b. stehen dem Kunden gegenüber BHG bei gekaufter Hard- und Software ein (1) Jahr ab Lieferung zu. Die Frist beträgt bei Werkleistungen zwei (2) Jahre ab Abnahme. Diese Fristen gelten nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden sowie für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verweigerung oder Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen durch BHG basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten oder fehlerhaft durchgeführten Nacherfüllung beruhen, können aber nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der nach diesem Buchst. c. verkürzten Frist erstmalig geltend gemacht worden ist.
8.2 Soft- und Hardware-Mietea. Jede verschuldensunabhängige Haftung von BHG auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der gemieteten Soft- und Hardware ist ausgeschlossen.
b. Treten bei der gemieteten Soft- und Hardware während der Laufzeit des Einzelvertrages Mängel auf, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so hat der Kunde unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche auf Minderung der Miete und Schadensersatz nach Buchst. c. das Recht, von BHG die Beseitigung der Mängel zu verlangen. BHG kann statt der Mängelbeseitigung eine Reparatur durchführen oder eine Ersatzhardware liefern. Sofern im Einzelvertrag ein Ersatzteil- oder Ersatzgerätepool vereinbart ist, beschränkt sich die Verpflichtung von BHG auf Lieferungen aus diesem Pool. Bei mindestens zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung kann der Kunde den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
c. Für etwaige nach Buchst. a nicht ausgeschlossene Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziff. 9 dieser AGB.
9. Haftung von BHG und Verjährunga. Soweit Ziff. 6 für Leistungsverzug bzw. Nichtleistung nicht Abweichendes vorsieht, haftet BHG den Kunden gegenüber ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 9.
b. BHG haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die BHG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
c. BHG haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, BHG selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung von BHG für Kardinalpflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden bleibt in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Haftung von BHG für Kardinalpflichten ist zusätzlich für einen einzelnen Schadensfall und bei Dauerschuldverhältnissen für die Summe aller Schadensfälle innerhalb eines Laufzeitjahres auf den vereinbarten Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt. Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfall oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt.
d. Aus einer Garantieerklärung haftet BHG nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.
e. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet BHG nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von BHG tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
f. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines (1) Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BHG sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
g. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen BHG gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend.
10. Vertraulichkeitsverpflichtung und Datenschutz
a. Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.
b. Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
c. Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit BHG im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen.
d. BHG ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt, bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden in Textform.
11. Sonstige Bedingungen
a. Jeder Einzelvertrag zwischen BHG und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
b. Sollte eine Bestimmung eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelvertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.
c. Der Kunde wird für die Ergebnisse der Professional Services anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten und gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
d. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.
e. BHG ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. BHG ist verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung in Textform Mitteilung zu machen.
f. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne die vorherige Zustimmung seitens BHG ausgeschlossen. Diese Zustimmung bedarf der Textform.
g. Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von BHG in Bezug auf den Gegenstand des betreffenden Einzelvertrags.
h. Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, - auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung - mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von BHG. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.
i. BHG ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.“